Die Umsatzsteuer – Unterscheidung steuerpflichtig, steuerfrei, steuerbar und nicht steuerbar

Als Unternehmer kommen Ihnen im Zusammenhang mit dem Umsatz immer wieder Begriffe wie steuerfrei, steuerbar und steuerpflichtig unter. Wann wird aber welcher Begriff verwendet? Was bedeutet eigentlich steuerbar und nicht steuerbar? Was ist der Unterschied zwischen einem steuerpflichtigen und steuerfreien Umsatz?

Grundsätzlich gibt es die Trennung in „steuerbare“ und „nicht steuerbare Umsätze“. Bei den nicht steuerbaren Umsätzen brauchen wir also nicht weiter zu überlegen. Steuerbare Umsätze werden wiederum gegliedert in „steuerpflichtige“ und „steuerfreie“ Umsätze

Graphik zur Aufgliederung von Umsätzen in steuerbarer bzw. nicht steuerbarer Umsatz

Gliederung von Umsätzen

1.     Was sind Umsätze?

Der Umsatz ist jener in Geldwert bezeichnete Erlös, welcher beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erzielt wird.

2.     Was bedeutet „nicht steuerbare Umsätze“?

Grundsätzlich muss ein Umsatz, um als „steuerbarer Umsatz“ zu gelten, eines der im Umsatzsteuergesetz angegebenen Merkmale erfüllen. Ist keines dieser Merkmale gegeben, dann handelt es sich um einen „nicht steuerbaren Umsatz“.

Solche Umsätze sind z.B. wenn ein Bürowarenhändler seine Münzsammlung verkauft oder eine Privatperson ihren Laptop veräußert.

3.     Was sind „steuerbare Umsätze“?

Steuerbare Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994 §1 Abs 1) sind:

Die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Der Eigenverbrauch im Inland. Ein Eigenverbrauch ist z.B. dann gegeben, wenn ein Bauunternehmer Renovierungsarbeiten an der Fassade seines eigenen Hauses durchführt.

Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland. Wenn ein Unternehmer Waren aus einem Drittland, also aus einem Land bei welchem es sich nicht um ein EU-Mitgliedsland handelt, erhält, so muss dieser Unternehmer dafür die Einfuhrumsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht, wenn Sie als Unternehmer Lieferungen oder Leistungen aus dem EU-Ausland erhalten. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet eine Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen.

4.     Was sind „steuerpflichtige Umsätze“?

Ein steuerbarer Umsatz ist steuerpflichtig, wenn auf ihn kein im Umsatzsteuergesetz genannter Befreiungsgrund zutrifft.

5.     Was sind „steuerfreie Umsätze“?

Steuerbefreit bedeutet, dass die Umsätze  zwar grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen von der Steuer befreit sind.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Befreiungen.

1.1. Echte Umsatzsteuerbefreiung

Eine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn der Umsatz steuerbefreit ist, aber die Vorsteuer durch den Unternehmer geltend gemacht werden kann.

Steuerbefreite Umsätze sind:

  • Ausfuhrlieferungen
  • Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber (z.B. Textilien werden zum Färben ins Inland gebracht und dann wieder ausgeführt)
  • verschiedene Leistungen für ausländische Auftraggeber (Leistungen von Handelsvertretern und Maklern, Transport und Transportnebenleistungen im Zuge der Ausfuhr)
  • grenzüberschreitende Beförderung in Drittländer (von Gegenständen, auch im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr, sowie die Besorgung dieser Beförderung, von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie die Besorgung dieser Beförderung)
  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

Sollten Sie Lieferungen und/oder Leistungen für einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsland erbringen, so vermerken Sie bitte folgendes auf der Rechnung:

Innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung, steuerfrei gem. Art. 6 Abs. 1 UStG

1.2. Unechte Steuerbefreiung

Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn zwar der Umsatz steuerbefreit ist, die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer aber nicht geltend gemacht werden kann.

Dies betrifft vor allem:

  • Umsätze von Kreditinstituten
  • Umsätze von Versicherungsvertretern
  • Umsätze von Bausparkassen
  • Umsätze von Trägern der Versicherungsanstalten
  • Umsätze von Ärzten
  • Umsätze aus dem unmittelbaren Postwesen
  • Umsätze von gültigen inländischen amtlichen Wertzeichen
  • Umsätze aus Grundstücken
  • Umsätze von Wertpapieren (ausgenommen deren Verwahrung und Verwaltung)
  • Umsätze von Kleinunternehmern – Umsätze bis EUR 30.000,00 (können aber zur Umsatzsteuerveranlagung optieren). Ein Kleinunternehmer, der eine Rechnung nun somit ohne Umsatzsteuer ausstellt, wird in der Rechnung folgenden Hinweis anführen:

Der angeführte Rechnungsbetrag ist laut § 6 (1) Z 27 UStG umsatzsteuerfrei. Ich behalte mir jedoch vor, die Umsatzsteuer im Nachhinein zu verrechnen, sollte ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreiten.

Auch in jedem anderen Fall empfiehlt es sich jedenfalls, einen Hinweis darauf zu geben, warum eine Rechnung ohne Umsatzsteuer fakturiert wird.

Beispiele:

Beispiel 1:
Ein Kleinunternehmer (der nicht freiwillig zur Umsatzsteuerveranlagung optiert hat) erstellt für seinen Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Dieser Kleinunternehmer darf nun aber auch keine Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen.

Beispiel 2:
Ein Versicherungsvertreter erzielt Umsätze aus Versicherungsleistungen in Höhe von EUR 25.000,00 sowie Umsätze aus anderen Leistungen in Höhe von EUR 25.000,00 netto. Die Umsätze aus Versicherungsleistungen enthalten keine Umsatzsteuer, jene aus anderen Leistungen enthalten 20 % an Umsatzsteuer. Gleichzeitig hat er im Betrachtungszeitraum Ausgaben in Höhe von EUR 6.000,00 brutto, in welchem 20 % Umsatzsteuer stecken.

Berechnung der abziehbaren Vorsteuer:

Umsatz aus Versicherungsleistungen EUR 25.000,00 50%
Umsatz aus anderen Leistungen EUR 25.000,00 50%
Umsatz Gesamt EUR 50.000,00 100%

 Als Vorsteuer würden nun EUR 1.000,00 errechnet werden. Der Versicherungsvertreter darf aber nach unserem Rechenbeispiel jetzt nur 50 % als abziehbare Vorsteuer, also EUR 500,00, in Abzug bringen.

 

3 Kommentare

  1. Alfred Nepf sagt:

    Folgendes unter: 2. Was bedeutet „nicht steuerbare Umsätze“? ist falsch:
    Grundsätzlich muss ein Umsatz, um als „steuerbarer Umsatz“ zu gelten, eines der im Umsatzsteuergesetz angegebenen Merkmale erfüllen. Ist keines dieser Merkmale gegeben, dann handelt es sich um einen „nicht steuerbaren Umsatz“.

    Richtig wäre vielmehr:
    Grundsätzlich muss ein Umsatz, um als „steuerbarer Umsatz“ zu gelten, alle der im Umsatzsteuergesetz angegebenen Merkmale erfüllen. Ist eines dieser Merkmale nicht gegeben, dann handelt es sich um einen „nicht steuerbaren Umsatz“.

  2. ca sagt:

    Vielen Dank für die Klarstellung. Im Artikel unter Punkt 2 ist gemeint, dass steuerbare Umsätze nur solche sind, die unter eine der in § 1 UStG 1994 genannten Kategorien (Lieferung und Leistungen, Eigenverbrauch, Einfuhr, IG Erwerb) fallen.

    Allgemeiner Hinweis:
    Mit diesem Blog wenden wir uns vor allem an Unternehmer und Personen, die im Regelfall wenig mit steuerlicher Materie zu tun haben. Es ist oft für Laien nicht so einfach, gesetzliche Regelungen und steuerliche Zusammenhänge zu verstehen, da Fachtexte sehr juristisch formuliert sind. Unsere Autoren wählen ihre Formulierungen bewusst so, dass die Sachverhalte leichter für Jedermann bzw. Jederfrau verständlich sind. Wir bitten dafür bei allen Lesern mit steuerlichem Fachwissen um Verständnis.

  3. theresa sagt:

    welche fragen muss ich mich fragen wen ich zwischen steurbar und nichtsteuerbar entscheiden muss?

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